Anleger müssen bei der Erteilung von Freistellungsaufträgen die Steuer-ID angeben, die Sie vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten haben.
Bei gemeinsam erteilten Freistellungsaufträgen von Eheleuten ist auch die Steuer-ID des Ehegatten zu vermerken.
Sie haben vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Steuer-ID noch nicht erhalten oder sie ist nicht mehr auffindbar? Sie können diese unter www.bzst.de anfordern.